Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 41 Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/41#abs-1 (1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Tat eine Straftat ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/41#abs-2 (2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 41 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 26.11.2025 – M 26a E 25.6819
- VG Bayreuth, 16.05.2022 – B 7 E 22.461Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2026 – 9 S 1616/25Zitiert von 1
- VG München, 30.10.2023 – M 26a E 23.5106Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.11.2022 – 9 B 1077/22Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 04.02.2026 – 26 L 94/26
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 24.647Zitiert von 2
- VG Bayreuth, 21.11.2023 – B 7 K 23.35
- OVG Niedersachsen, 22.02.2023 – 14 ME 357/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.